Klienten-Information 08/2018 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 08/2018

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

 

Inhalt in Kurzform

Neuigkeiten aus der Kanzlei:

 

Umsatzsteuer – VwGH erlaubt keine Zweifel bei Bauleistungen

Gemäß Umsatzsteuergesetz wird bei „Bauleistungen“ unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet. Unter Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, zu verstehen. Dies gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

Der Begriff Bauwerk ist dabei weit auszulegen und umfasst neben Gebäuden sämtliche Hoch- und Tiefbauten (Straßen, Tunnels) sowie mit dem Boden fest verbundene Anlagen. Darüber hinaus gehören Fenster, Türen, Böden oder auch Heizungsanlagen und Einrichtungsgegenstände zu Bauwerken, wenn diese mit dem Gebäude fest verbunden sind. Keine Bauleistungen sind jedoch ausschließlich planerische Leistungen von Architekten oder auch reine Beförderungsleistungen einschließlich Be- und Entladen von Material sowie auch reine Materiallieferungen.

In der Praxis bereitet die Beurteilung, ob nun eine Bauleistung vorliegt oder nicht, oft Schwierigkeiten. Die Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 2602c) lassen diesbezüglich einen breiten Interpretationsspielraum zu, regeln jedoch, dass in Zweifelsfällen immer von einer Bauleistung ausgegangen werden kann, sofern Leistungserbringer und -empfänger einvernehmlich übereinkommen, dass eine Bauleistung vorliegt.

In seiner Entscheidung Ro 2017/13/0003 vom 25.04.2018 hat der VwGH nun jedoch erneut bestätigt, dass die vom BMF veröffentlichten Erlässe und Richtlinien für Gerichte (BFG und Höchstgericht) keine bindende Wirkung entfalten, da darin weder objektive noch subjektive Ansprüche des Steuerpflichtigen begründet werden. Vielmehr ist bei der Würdigung umsatzsteuerlicher Sachverhalte eine eingehende Leistungsprüfung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten vorzunehmen.

Im gegenständlichen Fall stellte ein österreichisches Bauunternehmen einem portugiesischen Subunternehmer Arbeitsquartiere, Arbeitsmittel und Werkzeuge zur Verfügung und verrechnete diese Leistungen als Bauleistung. Im Zuge einer Außenprüfung wurde dies beanstandet, da grundsätzlich jede erbrachte Leistung gesondert zu beurteilen ist, sodass die Zurverfügungstellung von Arbeitsquartieren am Grundstücksort in Österreich als steuerbar und steuerpflichtig und die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und Werkzeugen als reine Inlandslieferung beurteilt wurde.

Der VwGH teilte diese Ansicht und stellte klar, dass bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung eine eingehende Leistungsprüfung nicht durch eine pauschale Regelung ersetzt werden darf. Für die Praxis sind daher eine fundierte rechtliche Überprüfung sowie eine schlüssige Dokumentation der gewählten Abrechnungsart unerlässlich.

 

Update zu aktuellen Änderungen in der Personalverrechnung

1) Neuerungen bei Entgeltfortzahlung im Krankenstand seit 01.07.2018 bei Angestellten

Aufgrund zahlreicher Rückfragen möchten wir Sie nochmals auf unseren Bericht betreffend Neuerungen bei Entgeltfortzahlung im Krankenstand in unserer Klienten-Information 02/2018 hinweisen. Für die laufende Lohnverrechnungspraxis ist insbesondere zu beachten, dass seit 01.07.2018 bei Angestellten im Falle von Krankenständen und Arbeits- und Wegunfällen unter bestimmten Voraussetzungen jene Entgeltfortzahlungsregelungen zur Anwendung gelangen, die auch schon für Arbeiter nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gelten.

2) Neuregelungen bei einvernehmlichen Lösungen von Dienstverhältnissen

Besonderes Augenmerk ist auf die Neuregelungen bei einvernehmlichen Lösungen von Dienstverhältnissen während oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung (zB bevorstehender Krankenstand aufgrund einer Operation, Kur etc.) zu legen. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers bleibt bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers bzw. bis zur Erschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches aufrecht. Bis zum 30.06.2018 galt dies nur im Falle einer Dienstgeberkündigung, einer ungerechtfertigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers während einer Dienstverhinderung.

3) Neue Arbeitszeitregelungen seit 01.09.2018

Aufgrund von Änderungen im Arbeitszeitgesetz (AZG) sowie im Arbeitsruhegesetz (ARG) gelten seit 01.09.2018 neue, oftmals in den Medien diskutierte Bestimmungen, die insbesondere die Flexibilisierung der Arbeitszeit zum Ziel haben. Zu beachten ist, dass das Arbeitszeitgesetz sowie das Arbeitsruhegesetz nur für echte Dienstverhältnisse zur Anwendung gelangen. Die neuen Bestimmungen regeln weiters die Nichtanwendbarkeit auf folgende, bestimmte Personengruppen:

  • Angehörige des Dienstgebers mit hoher Zeitautonomie (zB Eltern, volljährige Kinder, Ehepartner etc.)
  • Sonstige Arbeitnehmer (Führungskräfte – nunmehr auch Führungskräfte, die der „dritten Führungsebene“ angehören) mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis und hoher Zeitautonomie (dies ist dann der Fall, wenn die gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt oder vom Arbeitnehmer hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann).

Die Ausnahme vom Arbeitszeitgesetz bzw. Arbeitsruhegesetz (nunmehr für einen wohl weitaus größeren Kreis) bedeutet, dass es für die betreffenden Dienstnehmer keine Höchstarbeitszeit gibt und der Arbeitgeber grundsätzlich auch keine Überstunden samt Zuschlägen bezahlen muss. Ausnahmen davon können durch Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarungen bestehen. Bitte beachten Sie jedoch, dass bereits bestehende Betriebsvereinbarungen, Gleitzeitvereinbarungen und Kollektivverträge weiter gelten, sofern sie für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen beinhalten

Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen dargestellt:

Ausdehnung der zulässigen Höchstarbeitszeiten

Die Normalarbeitszeit bleibt weiterhin bei 8 Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche. Bisher war die tägliche Höchstarbeitszeit mit 10 Stunden begrenzt, die wöchentliche Obergrenze lag bei 50 Stunden. Mit 01.09.2018 wurden diese Grenzen auf maximal 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche erhöht.

Die Ausdehnung der Höchstarbeitszeit auf 60 Stunden und die Beibehaltung der Normalarbeitszeit von 40 Stunden bedeuten, dass die wöchentliche Überstundenzahl auf maximal 20 Stunden erhöht wird. Allerdings darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann jedoch eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraums auf bis zu 26 Wochen zulassen. Nach den bisherigen Bestimmungen waren durchschnittlich maximal 5 Überstunden pro Woche und weitere 60 Stunden pro Kalenderjahr erlaubt.

Ablehnungsrecht von Überstunden für Arbeitnehmer

Die Gesetzesänderungen bringen auch ein Ablehnungsrecht für Arbeitnehmer mit sich. Überstunden können demnach durch Dienstnehmer ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, sofern diese die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden und Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschreiten würden. Eine Ablehnung darf sich nicht negativ auf Entgelt oder Karrieremöglichkeiten auswirken und auch nicht zu einer Versetzung oder Kündigung führen.

Sofern Überstunden geleistet werden, kann der Arbeitnehmer weiters bestimmen, ob die 11. und 12. Überstunde (am jeweiligen Tag) in Zeitausgleich oder mit Geld abgegolten werden sollen.

Die gesetzlichen Neuerungen können auch mögliche Änderungen von All-In-Verträgen bzw. von bestehenden Gleitzeitvereinbarungen nach sich ziehen.

Im Arbeitszeitgesetz wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass bestehende Gleitzeitvereinbarungen aufrecht bleiben und daher die Begrenzung der täglichen Normalarbeitszeit mit 10 Stunden in einer Gleitzeitvereinbarung nicht automatisch auf 12 Stunden erhöht wird. Hierzu bedarf es einer Änderung der Betriebsvereinbarung oder der Einzelvereinbarungen. In der Praxis sind daher vor Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen vorab alle bestehenden Vereinbarungen sowie der anzuwendende Kollektivvertrag genau zu prüfen.

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Bei einem vorübergehend auftretenden besonderen Arbeitsbedarf ist es möglich, an vier Wochenenden oder an vier Feiertagen pro Arbeitnehmer und Jahr Ausnahmen zu vereinbaren. In Betrieben ohne Betriebsrat können Sonderregelungen mit den einzelnen Arbeitnehmern schriftlich vereinbart werden, wobei den Arbeitnehmern auch hier ein Ablehnungsrecht ohne Angabe von Gründen eingeräumt wird.

Verkürzung täglicher Ruhezeiten im Tourismus

In Tourismusbetrieben mit „geteilten Diensten“ (zB mit einer Unterbrechung von zumindest 3 Stunden zwischen den Diensten) wird die tägliche Mindestruhezeit von 11 Stunden auf 8 Stunden reduziert.

Für etwaige Rückfragen steht Ihnen unser BNP-Lohnverrechnungsteam jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Änderung der Sachbezugswerteverordnung für kleinere, arbeitsplatznahe Dienstwohnungen

Bisher sah die Sachbezugswerteverordnung vor, dass für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen mit einer Größe bis 30 m² kein Sachbezug sowie bei Dienstwohnungen zwischen 30 m² und 40 m² ein um 35 % verminderter Sachbezug zu berücksichtigen war, sofern die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers lag. Aufgrund einer aktuellen Änderung der Sachbezugsverordnung vom 06.09.2018 (BGBl II 237/2018) entfällt die letztgenannte Voraussetzung.

Nach der Neuregelung ist es nunmehr rückwirkend seit 01.01.2018 lediglich erforderlich, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresses des Arbeitnehmers bildet. Im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten ab 01.01.2018 ist gegebenenfalls eine Aufrollung in der Lohnverrechnung vorzunehmen.

 

BMF-Information betreffend Kfz-Sachbezug eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Aufgrund der VwGH-Entscheidung Ro 2018/15/0003 vom 19.04.2018 hat das BMF nun mit 08.08.2018 seine Rechtsansicht betreffend Kfz-Sachbezug von Gesellschafter-Geschäftsführern in einer BMF-Information veröffentlicht. Die in der Information zum Kommunalsteuergesetz in Rz 79 angeführte Meinung des BMF vom 29.01.2018 kann infolge der VwGH-Entscheidung vom 19.04.2018 nicht mehr aufrecht gehalten werden.

Für Zeiträume bis 31.12.2017 gilt daher Folgendes (Rz 79 KommStR vor Änderung):

Hinsichtlich der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges durch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer bestehen keine Bedenken, wenn dieser Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges oder durch den Ansatz der der Gesellschaft entstandenen, auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten erfasst wird.

Für Zeiträume seit 01.01.2018 gilt:

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils aus der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges ist bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die Kfz-Sachbezugsverordnung anzuwenden.

Abweichend von der Anwendung der Sachbezugswerte kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.

Demnach sind primär die Sachbezugswerte gemäß Kfz-Sachbezugswerteverordnung sinngemäß heranzuziehen. Ein abweichender Ansatz des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung ist nur bei entsprechendem Nachweis möglich. Eine Schätzung oder Glaubhaftmachung ist nach der ständigen Rechtsprechung als Nachweis nicht geeignet.

 

Sanierungsoffensive 2018 – Fördermöglichkeiten für Betriebe, Gemeinden und Private

Im Bereich der thermischen Gebäudesanierung gibt es auch im Jahr 2018 wieder zahlreiche  interessante Fördermöglichkeiten für Betriebe, Gemeinden und Privatpersonen. Die Anträge werden über die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) abgewickelt. Aktuell stehen noch rund 23,8 Mio. EUR an Fördermitteln zur Verfügung.

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Förderprogrammen entnehmen Sie bitte aus den folgenden Informationsblättern der KPC sowie unter folgendem Link:

Informationsblatt Sanierungsoffensive 2018 für Betriebe
Informationsblatt Sanierungsoffensive 2018 für Gemeinden
Informationsblatt Sanierungsscheck 2018 für Private 
www.umweltfoerderung.at

 

Veranstaltungstipp: Aktuelles aus Recht und Wirtschaft

Wir laden Sie ein zu einem kostenlosen Informationsabend zum Thema „Aktuelles aus Recht und Wirtschaft“ mit anschließender Weinverkostung und Netzwerk-Buffet. Vier Vortragstermine in Gmunden, Vorchdorf, Bad Ischl und Vöcklabruck stehen zur Auswahl:

  • Montag, 12. November 2018, 19 Uhr, Wirtschaftskammer Vöcklabruck
  • Mittwoch, 14. November 2018, 19 Uhr, Wirtschaftskammer Gmunden
  • Montag, 19. November 2018, 19 Uhr, Wirtschaftskammer Bad Ischl
  • Mittwoch, 21. November 2018, 19 Uhr, Kitzmantelfabrik Vorchdorf

Wir ersuchen um Anmeldung per Email unter Angabe des Termins und der Personenzahl an folgende Emailadresse: veranstaltung@wkooe.at

Wir freuen uns auf Ihr Kommen und wünschen Ihnen einen interessanten Vortragsabend mit gemütlichem Ausklang bei Weinverkostung und Buffet.

 

Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 18.10.2018

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