Klienten-Information 06/2018
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform
Am 04.07.2018 hat das Plenum des Nationalrates die Regierungsvorlage zum „Jahressteuergesetz 2018“ unter Annahme eines Abänderungsantrages beschlossen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Inhalte und Neuerungen des Jahressteuergesetzes 2018:
- Einkommensteuergesetz
- Körperschaftsteuergesetz
- Umgründungssteuergesetz
- Umsatzsteuergesetz
- Gebührengesetz
- Grunderwerbsteuergesetz
- Bundesabgabenordnung
- Familienförderung „Familienbonus Plus“: Ab 01.01.2019 steht pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes ein Absetzbetrag von bis zu EUR 1.500,00 zur Verfügung. Dies bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu EUR 1.500,00 pro Jahr und Kind reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von EUR 500,00 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Für geringer verdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdiener, die keine oder nur eine geringe Steuer bezahlen, ist künftig ein sogenannter Kindermehrbetrag in Höhe von max. EUR 250,00 pro Kind und Jahr vorgesehen.
Wenn Kinder ständig in einem anderen EU-Land, im EWR-Raum oder der Schweiz leben, wird der Familienbonus – ebenso wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag – an das Preisniveau des jeweiligen Landes angepasst (Indexierung).
Der Familienbonus soll laut Bundesregierung eine Gesamtentlastung von rund 1,5 Mrd. Euro für ca. 950.000 Familien mit 1,6 Mio. Kindern bringen.
Der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr werden im Gegenzug ab Anfang 2019 entfallen. - Neue Abzugsteuer: Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde eine neue Abzugsteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten eingeführt. Infrastrukturbetreiber wie Elektrizitätsunternehmen, Erdgasunternehmen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen müssen ab 01.01.2019 bei jeder Auszahlung von Entschädigungszahlungen (zB Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) eine Abzugsteuer von 10% einbehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag bis spätestens 15. Februar des Folgejahres an das Betriebsfinanzamt abführen. Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Nettobetrag (vor Berücksichtigung der Abzugsteuer und ohne Umsatzsteuer). Der Abzugsverpflichtete (Infrastrukturbetreiber) muss über Finanz-Online eine Anmeldung einreichen und hierbei den Empfänger und den jeweiligen Steuerbetrag angeben. Mit der Entrichtung der Abzugsteuer gilt die Einkommensteuer in Bezug auf diese Einkünfte grundsätzlich als abgegolten. Auf Antrag ist jedoch auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption).
- Wegzugsbesteuerung: Im betrieblichen Bereich soll der Steuerpflichtige bei Verlagerung von inländischen (Teil-)Betrieben sowie Betriebsstätten bzw. Überführung von Wirtschaftsgütern in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe weiterhin die Möglichkeit haben, die daraus resultierende Steuerschuld in Raten zu entrichten. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Jahressteuergesetz der Ratenzahlungszeitraum von bisher sieben auf fünf Jahre verkürzt. Zudem sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Jahresraten künftig bereits jeweils am 30.06. der Folgejahre (bisher 30.09.) fällig. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind die Raten unverändert gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten. Zu einer Fälligstellung der offenen Raten kam es bisher u.a. dann, wenn der Steuerpflichtige eine Rate binnen drei Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtete. Dieser Zeitraum wurde nun auf 12 Monate ausgedehnt.
- Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren: Um unerwünschten Gestaltungsspielraum einzuschränken, wird das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung nachgeschärft. Erfolgte nach bisheriger Rechtslage innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach Anfallen der Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung, durften die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Der fünfjährige Beobachtungszeitraum wurde gemäß Jahressteuergesetz nun auf neun Jahre verlängert.
- Hinzurechnungsbesteuerung für niedrigbesteuerte Auslandseinkünfte: Mit der neuen Bestimmung des § 10a KStG wurde die „Anti Tax Avoidance Directive“ umgesetzt. Niedrig besteuerte, noch nicht ausgeschüttete Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft, die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, werden der beherrschenden Körperschaft hinzugerechnet.
Passiveinkünfte sind:
– Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen,
– Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum,
– Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären,
– Einkünfte aus Finanzierungsleasing,
– Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie
– Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben und an verbundene Unternehmen verkauft werden und die keinen oder nur einen geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.
Eine Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung einer ausländischen Körperschaft im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Zusätzlich müssen die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaften betragen.
Eine Beherrschung liegt vor, wenn die beherrschende Körperschaft alleine oder gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft hat.
- Methodenwechsel für internationale Schachtelbeteiligungen: Mit dem Jahressteuergesetz wurde weiters der Methodenwechsel zur Anrechnungsmethode für Ausschüttungen von internationalen Schachtelbeteiligungen und qualifizierten Portfoliobeteiligungen ab 5% adaptiert. Die Vorgehensweise bei der Hinzurechnung sowie der Anwendung des Methodenwechsels soll im Detail in einer Verordnung des BMF geregelt werden.
- Privatstiftungen: Ausländische Beteiligungserträge von Privatstiftungen sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, wenn kein Anwendungsfall der Hinzurechnungsbesteuerung für Auslandsbeteiligungen iSd § 10a KStG vorliegt.
- Neue Abzugsteuer: Die neue Abzugsteuer für Einkünfte aus Leitungsrechten wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 entsprechend den Bestimmungen im Einkommensteuergesetz auch für Körperschaften eingeführt. Für Körperschaften beträgt die Abzugsteuer auf die Zahlung von Infrastrukturbetreibern für die Einräumung von Leitungsrechten allerdings nur 8,25% (und nicht 10% wie im Einkommensteuergesetz).
- Einbringung von Gebäuden ohne Grund und Boden mittels Baurecht: In Reaktion auf die VwGH-Rechtsprechung ist es nun laut neuer gesetzlicher Regelung bei Übertragung eines Betriebsgebäudes mit gleichzeitiger Zurückbehaltung des Grund und Bodens im Privatvermögen ausreichend, wenn die Eintragung des Baurechtes im Rückwirkungszeitraum erfolgt und Baurechtsvertrag bzw. Einbringungsvertrag aufeinander Bezug nehmen. Diese Neuerung ist auf Umgründungen anzuwenden, die ab dem 01.08.2018 beschlossen und vertraglich unterfertigt werden.
- Steuerspaltung: Die Bestimmungen für Steuerspaltungen wären laut alter Rechtslage mit 01.01.2018 ausgelaufen. Mit dem Jahressteuergesetz wurde die Anwendung bis 01.01.2023 verlängert.
- Privatschulen: Derzeit sind Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw. berufsbildenden Einrichtungen nur dann steuerfrei, wenn eine zu den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Hier kommt es zur Anpassung an das Unionsrecht, laut dem es nicht auf eine vergleichbare Tätigkeit, sondern auf das Vorliegen einer vergleichbaren Zielsetzung ankommt. Die Änderung soll daher ab 01.01.2019 die Unionsrechtskonformität herstellen und damit die Steuerbefreiung absichern.
- Istbesteuerung für selbständige Tätigkeiten: Mit dem Jahressteuergesetz wurde die Anwendung der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) auf alle Unternehmer ausgeweitet, die der Art nach selbständige Tätigkeiten iSd § 22 Z 1 EStG (Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, etc.) ausüben, unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird.
- Margenbesteuerung: § 23 Abs 7 UStG letzter Satz beinhaltet derzeit die Möglichkeit zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen durch eine Gesamtmarge (für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb des Veranlagungszeitraumes erbrachten Leistungen). Diese Vereinfachung wurde aufgrund der herrschenden EuGH-Rechtsprechung gestrichen. Alle übrigen Bestimmungen zur Besteuerung von Reiseleistungen bleiben unverändert bestehen.
- E-Commerce-Paket: In Umsetzung von EU-Richtlinien erfolgt mit Wirkung ab 01.01.2019 folgende Anpassung: Unternehmer aus Drittstatten, die verpflichtet sind, sich im Gemeinschaftsgebiet für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen, wenn sie in der EU weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, können die Sonderregelung des § 25a UStG („MOSS“ – Mini-One-Stop-Shop – Registrierung in nur einem EU-Staat) in Anspruch nehmen. Bis Ende 2018 bleibt diese Sonderregelung Unternehmern aus EU-Mitgliedstaaten vorbehalten.
- Bürgschaftserklärungen: Rückwirkend mit 11.11.2017 wurden, nach der Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren für Wohnungsmietverträge, auch die Gebühren für Bürgschaftserklärungen abgeschafft.
- WiEReG-Sachverhalte: Seit 02.05.2018 gilt die Gebührenbefreiung für Registerauszüge, zumal hierfür ohnehin gesonderte Nutzungsentgelte zu entrichten sind. Ebenfalls sind Anträge iZm dem Register und diesbezügliche BFG-Rechtsmittelverfahren gebührenbefreit.
- Bestand- und Dienstbarkeitsverträge iZm Infrastrukturprojekten: Für Rechtsgeschäfte iZm Leitungsrechten, die der neuen Abzugsteuer unterliegen, wurde mit dem Jahressteuergesetz eine Gebührenbefreiung eingeführt.
- Grunderwerbsteuertatbestände: Mit dem Jahressteuergesetz wurde klargestellt, dass Grundstücke nur dann zum Vermögen einer Gesellschaft gehören, wenn sie durch einen Grunderwerbsteuer auslösenden Rechtsvorgang erworben werden.
- Schenkung auf den Todesfall: Der Erwerb einer Wohnstätte durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner ist künftig auch bei Schenkung auf den Todesfall von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das Grundstück als Hauptwohnsitz gedient hat und die Wohnfläche 150 m² nicht übersteigt.
- Stiftungseingangssteueräquivalent: Mit dem Jahressteuergesetz wurde klargestellt, dass es sich beim Zuschlag von 2,5% um keine Mindeststeuer handelt, sondern dass eine allfällige GrESt-Befreiung auch im Falle von unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung zum Tragen kommt.
- Missbrauch: Mit dem Jahressteuergesetz wurde erstmalig eine Definition des Missbrauchstatbestandes iSd VwGH-Rechtsprechung bzw. in Umsetzung der EU-Antimissbrauchsrichtlinie (ATAD) in die BAO aufgenommen. Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor.
- Auskunftsbescheidverfahren („Rulings“): Unternehmen bekommen in bestimmten Steuerangelegenheiten die Möglichkeit, von der Finanzverwaltung im Voraus verbindliche Rechtsauskünfte einzuholen. Zusätzlich zu den bisherigen Bereichen Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen werden Fragen des Internationalen Steuerrechts (ab 01.01.2019), der Umsatzsteuer (ab 01.01.2020) sowie des Missbrauchs (ab 01.01.2019) zu den rulingfähigen Themengebieten hinzugefügt. Für die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftbescheides ist ab 01.07.2019 eine Frist von zwei Monaten vorgesehen.
- Begleitende Kontrolle („Horizontal Monitoring“): Das „Horizontal Monitoring“ bietet die Möglichkeit eines laufenden Austauschs zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, anstelle von steuerlichen Großprüfungen. In diesem Fall ersetzt ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtetes internes Steuerkontrollsystem, inklusive höheren Offenlegungspflichten, eine nachträgliche Außenprüfung durch das Finanzamt. Die Behörde kontrolliert nicht nachträglich, sondern begleitet das Unternehmen dabei. Beantragen können jene Unternehmen die begleitende Kontrolle, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Umsatzerlösschwelle von EUR 40 Mio. überschreiten.
Die begleitende Kontrolle ist eine Alternative zur Außenprüfung und soll im Wesentlichen von den Außenprüfungsorganen der Großbetriebsprüfung durchgeführt werden. Nicht von der begleitenden Kontrolle erfasst sind die unter „Lohnsteuerprüfung“ fallenden Abgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer, etc.) sowie Abgaben, die von Zollämtern und vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben werden. - Ab 01.07.2019 wird für Abgabenschulden das SEPA-Lastschriftverfahren ermöglicht. Nähere Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens werden noch in einer gesonderten Verordnung des BMF ergehen.
- Quellensteuer: Das Verfahren für Anträge auf Rückzahlung oder Erstattung der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer soll beschleunigt und effizienter gestaltet werden. Es ist eine elektronische Voranmeldung vorgesehen, die der eigentlichen Antragstellung vorgelagert ist. Inhalt und Verfahren der elektronischen Vorausmeldung werden noch in einer gesonderten BMF-Verordnung festgelegt.
Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Detaillierte Informationen zu unserer Datenschutz-Leitlinie sowie unserer Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage www.bnp.at. Erstellung: 11.07.2018