Klienten-Information 02/2018
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform
- Highlights zu aktuellen Änderungen in der Personalverrechnung 2018
- Für die Personalverrechnungs-Praxis relevante Erkenntnisse aus der aktuellen Judikatur
- Mitteilungspflichten sowie durchzuführende Meldungen an das Finanzamt
- „Fake E-Mails“ iZm Veröffentlichung Ihrer UID
Highlights zu aktuellen Änderungen in der Personalverrechnung 2018
Durch zahlreiche Gesetzesänderungen sind im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht künftig diverse Änderungen zu beachten. Im Folgenden finden Sie einige wesentliche Neuerungen in Kurzform:
1) Neuerungen bei Entgeltfortzahlung im Krankenstand
Ab 01.07.2018 kommt es bei Angestellten im Falle von Krankenständen und Arbeits- sowie Wegunfällen zur Anwendung jener Entgeltfortzahlungsregelungen, die derzeit auch schon für Arbeiter nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gelten. Dies bedeutet, dass Angestellten künftig der Entgeltfortzahlungsanspruch pro Arbeitsjahr zusteht, wodurch immer mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht. Für Arbeits- und Wegunfälle sowie Berufskrankheiten gibt es Ausnahmeregelungen. Die bisher geltenden Bestimmungen betreffend Erst- und Wiedererkrankung, Höchstentgeltsdauer sowie vollen und halben Grundanspruch entfallen.
Weiters haben Arbeiter und Angestellte ab 01.07.2018 bereits ab dem 2. Dienstjahr (und nicht wie bisher Stufensprung erst ab dem 5. Dienstjahr) einen höheren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Zudem bewirken einvernehmliche Lösungen während oder in Hinblick auf bevorstehende Krankenstände (Kur, Operationen, etc.) ab 01.07.2018 keine Beendigung der Entgeltfortzahlungspflicht. Das Krankengeld muss wie derzeit auch schon bei Kündigung durch den Dienstgeber bis zur gesetzlichen Höchstdauer über die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus fortgezahlt werden.
Für Krankenstände von Lehrlingen gilt künftig der doppelte Entgeltfortzahlungsanspruch: acht (statt bisher vier) Wochen volles Entgelt und vier (statt bisher zwei) Wochen Teilentgelt. Diese geänderten Ansprüche gelten für nach dem 30.06.2018 begonnene Lehrjahre.
2) Krankengeld für Selbständige
Ab 01.07.2018 wird Krankengeld für Selbständige statt wie bisher ab dem 43. Tag der Erkrankung bereits ab dem 4. Tag der Erkrankung rückwirkend ausbezahlt. Voraussetzung ist, wie derzeit, eine Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen.
3) Änderungen der Kündigungsregelungen der Arbeiter
Die Angleichung der Kündigungsfristen und –termine der Arbeiter an die der Angestellten (zB Quartalsendigung bei Arbeitgeberkündigung, sofern nicht der 15. oder Letzte des Monats vereinbart ist) tritt ab 2021 in Kraft. Erleichterungen bestehen nur bei Saisonbranchen wie bspw. Gastgewerbe, Tourismusbetrieben oder Baugewerbe sowie für Arbeiter, die für vorübergehenden Bedarf eingestellt wurden. Aus Arbeitgebersicht wäre daher zu überlegen, bei neuen Arbeitsverträgen bereits die Vorkehrung zwecks Ausspruchs der Arbeitergeberkündigung zum 15. bzw. Letzten des Monats zu treffen.
4) Geänderte Kündigungsbestimmungen bei bestimmten Teilzeitangestellten
Seit 01.01.2018 kommen die Kündigungsbestimmungen des § 20 AngG auch bei jenen Angestellten zur Anwendung, bei denen die vereinbarte oder tatsächliche Teilarbeitszeit weniger als ein Fünftel der Normalarbeitszeit beträgt. Aus Arbeitgebersicht sollte in diesen Fällen – sofern laut anzuwendendem Kollektivvertrag zulässig – die Arbeitgeberkündigung zum 15. oder Letzten des Monats ausdrücklich vereinbart werden, da ansonsten für Dienstgeberkündigungen ab 01.01.2018 ausschließlich die Quartalskündigung gilt.
5) BUAK – neue Meldepflicht betreffend Teilzeitbeschäftigte
Zur Vermeidung von Sozialbetrug und Unterentlohnung gelten seit 01.01.2018 für Teilzeitbeschäftigte und fallweise Beschäftigte neue Meldepflichten: Die Erstmeldung bei der BUAK ist spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen, wobei diese das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers enthalten muss. Alle Änderungen betreffend Ausmaß, Lage der Arbeitszeit oder Einsatzort sind der BUAK unmittelbar vor dem Einsatz des Arbeitnehmers zu melden. Durch die nach alter Rechtslage erforderlichen Meldungen konnte nicht überprüft werden, in welchem Ausmaß tatsächlich gearbeitet wurde.
6) Neuerungen durch das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz
Wie bereits in unserer Klienten-Information 08/2017 berichtet, soll das mit 01.07.2017 in Kraft getretene Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz eine einfachere Klärung und Festlegung der Versicherungszuordnung (Pflichtversicherung nach dem GSVG, ASVG oder BSVG) ermöglichen, da nun ein SV-Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten der SV-Träger gesetzlich verankert wurde. Die Einleitung eines solchen Verfahrens kann aufgrund einer amtswegigen Sachverhaltsfeststellung (im Rahmen einer GPLA-Prüfung) oder aufgrund der Anmeldung zur Pflichtversicherung (= Vorabprüfung) oder auf Antrag der versicherten Person bzw. ihres Auftraggebers erfolgen.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass im Falle einer Neuanmeldung Ihrer selbständigen Tätigkeit (als Neuer Selbständiger gemäß GSVG) mittels auszufüllendem Fragebogen sämtliche Kriterien hinsichtlich Vorliegen eines Dienstverhältnisses bereits im Vorfeld überprüft werden. Da die SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) diese Fragebögen nun seit 01.07.2017 an die Gebietskrankenkassen zur Überprüfung weiterleiten muss, erfolgt bereits vor Beginn der nach dem GSVG beantragten Pflichtversicherung eine Prüfung, ob die Einstufung (GSVG, ASVG, BSVG) korrekt ist. Zu beachten ist, dass die nach einer solchen Prüfung getroffene Einstufung im Rahmen von späteren GPLA-Prüfungen nur bindend ist, sofern sich die Verhältnisse im Vergleich zu den Angaben laut ursprünglichem Fragebogen nicht verändert haben. Wir ersuchen Sie daher sämtliche Fragen gewissenhaft zu beantworten sowie bei Unklarheiten Ihren BNP-Sachbearbeiter zu kontaktieren.
Für die Personalverrechnungs-Praxis relevante Erkenntnisse aus der aktuellen Judikatur
Im Folgenden möchten wir Sie auf einige für die Lohnverrechnungspraxis bedeutende Entscheidungen aus der laufenden Rechtsprechung hinweisen:
1) Unzulässige Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes durch Abzug eines Kostenbeitrages
In seinem Erkenntnis Ra 2016/08/0120 vom 13.06.2017 hat der VwGH entschieden, dass eine Vereinbarung, wonach aus dem ausbezahlten Mindestentgelt bestimmte mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehende Spesen sowie Kostenbeiträge (wie zB Quartier, Verpflegung, Reinigung, Arbeitskleidung, Abzug Radarstrafen, etc.) zu decken sind, unzulässig ist. Führt daher der Abzug eines Kostenbeitrages für eine Dienstgeberleistung unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn bzw. das Mindestgehalt und ist eine derartige Abzugsmöglichkeit nicht ausdrücklich im Kollektivvertrag zugelassen, liegt eine strafbare Unterentlohnung (= Lohndumping) vor.
2) Steueroptimale Aufteilung einer Jahresprämie – die „Formel 7“ ist beim VwGH anhängig
Die in der Praxis häufig angewandte steueroptimale Auszahlung der Jahresprämie in mehreren Monatsbeträgen (und der damit verbundenen Erhöhung des Jahressechstels) und einem Sonderzahlungsteil (begünstigt besteuert) – auch als „Formel 7“ bekannt – befindet sich noch auf dem Prüfstand des VwGH. Das BFG hat in seiner Entscheidung RV/7100210/2014 vom 23.11.2016 die auf die Lohnsteuerrichtlinien (Rz 1058 LStR) gestützte Sechsteloptimierung durch Vorziehen von Prämien nicht anerkannt und entschied, dass im gegenständlichen Fall die in den ersten sechs Monaten ausbezahlten Leistungsprämien als laufender Bezug nach Tarif zu versteuern und bei der Berechnung des Jahressechstels außer Ansatz zu lassen sind. Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Finanzverwaltung eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht. Diese ist nach wie vor anhängig, sodass die letztgültige Entscheidung des Höchstgerichtes abzuwarten bleibt. Auch für bereits unter Berücksichtigung der Steueroptimierung abgerechnete Prämien ist daher aus aktueller Sicht eine Nachversteuerung im Rahmen von GPLA-Prüfungen möglich.
3) Geänderte VwGH-Rechtsprechung zum Vorliegen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung
Der VwGH hat mit seiner Entscheidung Ra 2017/11/0068 vom 22.08.2017 seine bisherige Rechtsprechung zum Vorliegen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung geändert.
Entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung reicht es für die Annahme einer (grenzüberschreitenden) Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes nicht aus, dass der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG erfüllt ist, selbst wenn die zu Grunde liegende Vereinbarung zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufen wäre.
Der VwGH berücksichtigt die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Martin Meat (C-586/13) bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung anzusehen und daher nach § 17 Abs 2 AÜG alte Fassung (nunmehr: § 19 LSD-BG) zu melden ist. Nach der neuen Ansicht des VwGH ist nunmehr „jeder Anhaltspunkt“ zu berücksichtigen und der Sachverhalt nach dem „wahren wirtschaftlichen Gehalt“ zu prüfen.
Von einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ist nur mehr dann auszugehen, wenn bei einer Gesamtbeurteilung aller Umstände die für eine Überlassung sprechenden Aspekte überwiegen. Keine Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer für einen konkreten Leistungserfolg einzustehen hat (Haftungsrisiko beim Auftragnehmer) und daher über die Zahl der diesbezüglich eingesetzten Arbeitnehmer, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unterliegen, entscheidet. Zudem ist die Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung allein aufgrund des Aspekts der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien bzw. Betriebsmittel unzulässig.
Die neue Rechtsprechung verringert daher das Risiko einer Umqualifizierung grenzüberschreitender Werkverträge in Arbeitskräfteüberlassungen.
Mitteilungspflichten sowie durchzuführende Meldungen an das Finanzamt
Folgende Meldepflichten an das Finanzamt sind im Februar bzw. März 2018 zu beachten:
- Gemäß § 109b EStG müssen Unternehmer sowie Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts bis Ende Februar 2018 Zahlungen an einen Leistungserbringer im Ausland für bestimmte Leistungen elektronisch an das zuständige Umsatzsteuerfinanzamt melden. Meldepflichtig sind Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wird, Vermittlungsleistungen, die sich auf das Inland beziehen oder von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden sowie kaufmännische oder technische Beratungen im Inland. Selbst wenn eine derartige Leistung vorliegt, ist diese nur zu melden, wenn sämtliche Zahlungen an einen Leistungserbringer im Ausland EUR 100.000,00 pro Jahr übersteigen, oder wenn aufgrund beschränkter Steuerpflicht des Ausländers im Inland kein Steuerabzug gem. § 99 EStG erfolgen muss oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einer Besteuerung von unter 15 % unterliegt.
- Unternehmer müssen weiters bis Ende Februar 2018 neben der Übermittlung der Jahreslohnzettel für ihre Dienstnehmer auch Meldungen für im Jahr 2017 erfolgte Zahlungen für bestimmte Leistungen, die außerhalb von Dienstverhältnissen erbracht werden (zB Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses), elektronisch über ELDA abgeben (vgl. § 109a EStG). Diese Meldung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl. Reisekostenersätzen) für ein Kalenderjahr nicht mehr als EUR 900,00 pro Person/Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf EUR 450,00 nicht übersteigen.
- Registrierkassen: Wie bereits in unserer Klienten-Information 11/2017 berichtet, war der Jahresendbeleg 2017 (= Dezember-Monatsbeleg) von Registrierkassen bis Mitte Februar 2018 mittels Beleg-App und individuellem Authentifizierungscode zu prüfen. Mit Erscheinen des grünen Häkchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert und auf Finanz-Online zu sehen. Vergewissern Sie sich, dass die Erstellung und Prüfung aller Jahresbelege für Ihre Registrierkassen erfolgte. Der Ausdruck des Jahresbeleges ist grundsätzlich 7 Jahre aufzubewahren. Erstellt eine Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch und übermittelt diesen automatisch über Finanz-Online, ist laut BMF kein Ausdruck erforderlich.
- Die Jahreserklärungen 2017 für die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer) sind bis Ende März einzureichen.
„Fake E-Mails“ iZm Veröffentlichung Ihrer UID
Derzeit sind Fake E-Mails im Umlauf, in denen Unternehmen aufgefordert werden, ihre UID auf einem angegebenen Link hinsichtlich Gültigkeit zu bestätigen. Es handelt sich hierbei um betrügerische E-Mails, die sofort gelöscht werden sollten. Eine derartige Verpflichtung zur Bestätigung besteht weder nach nationalem noch nach europäischem Recht.
Redaktion: Mag. Claudia Moser, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 20.02.2018