Klienten-Information 07/2017 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 07/2017

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

 

Zuverdienstgrenzen für Studierende:

Nachdem an Studenten im Berufsleben immer höhere Anforderungen gestellt werden und nahezu jeder Student danach trachtet möglichst viele und nutzvolle Praktika in seiner Ausbildungszeit zu sammeln, stellt sich jedes Jahr erneut die Frage der Zuverdienstgrenzen bzw

. Steuerpflicht solcher Praktika. Hinsichtlich des Entgelts sind gewisse Zuverdienstgrenzen zu beachten, um nicht den Anspruch auf eine etwaig zustehende Familienbeihilfe oder Stipendien zu verlieren bzw. Kürzungen beim Kinderfreibetrag zu erfahren.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag: Erzielt ein Student ab dem Kalenderjahr, in dem er das 20. Lebensjahr vollendet, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen minus Sozialversicherungsbeträge) den Betrag von EUR 10.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Nicht zum Einkommen zählen etwa: Waisenpensionen, Lehrlingsentschädigungen, Einkommen vor oder nach der Zeit der Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe, einkommensteuerfreie Bezüge (zB Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld). Übersteigt das Einkommen die Grenze von EUR 10.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe um diesen Betrag.

Studienbeihilfe, Stipendien: Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können ebenso EUR 10.000,00 pro Jahr dazuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Überschreitet das Einkommen diese Jahresgrenze, erfolgt eine Kürzung bzw. Rückforderung der Beihilfe. Relevant für die Ermittlung der Grenze ist das Bruttojahreseinkommen (inklusive Sonderzahlungen) zuzüglich Überstundenabgeltungen und Abfertigungen sowie abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.

Steuerpflicht: Bei einem Jahreseinkommen bis zu EUR 11.000,00 fällt keine Einkommensteuer an. Wurde unterjährig für die Ferialtätigkeit Lohnsteuer einbehalten und abgeführt, empfiehlt es sich diese im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung wieder zurückzufordern.

 

Entfall von arbeitsrechtlichen Auflagepflichten ab Juli 2017:

Im Paket des Deregulierungsgesetzes wurden auch die arbeitsrechtlichen Auflagepflichten für Arbeitgeber gelockert. Seit dem 01.07.2017 müssen Arbeitgeber nicht mehr alle Rechtsgrundlagen (Gesetze und Verordnungen) betreffend betrieblichen Arbeitnehmerschutz im Betrieb auflegen oder elektronisch zur Verfügung stellen. Die Auflagepflicht entfällt insbesondere für: Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Heimarbeits-gesetz, Arbeitnehmerschutzgesetz sowie Behinderteneinstellungsgesetz. Eine Reduzierung des bürokratischen Aufwandes für Unternehmen ist damit jedenfalls bewirkt.

 

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen – ein informativer Kurz-Überblick:

VwGH: Due Diligence Kosten sind aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten (VwGH vom 23.02.2017, Ro 2016/15/0006)

Der VwGH hat mit diesem Erkenntnis klargestellt, dass Anschaffungen von Beteiligungen komplexe Vorgänge und somit grundsätzlich im Einzelfall zu beurteilen sind. Eines haben jedoch alle gemeinsam: der Anschaffungsvorgang erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, welcher zumeist mit erfolgter Beschlussfassung über den Erwerb beginnt und abhängig vom Entscheidungsfindungsprozess seinen eigenen Weg läuft.

Maßgebend ist gemäß VwGH, ob eindeutig auf die Erlangung der Verfügungsmacht über einen konkreten Vermögensgegenstand abzielende Handlungen erfolgten oder nicht. Sofern nicht nur eine bloße Maßnahme zur Vorbereitung von gänzlich unbestimmten, erst später zu treffenden Kaufentscheidungen vorliegt, sind die Due Diligence Kosten der Anschaffung dienlich und laut VwGH folglich steuerlich als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Wurde daher wie im vorliegenden Fall in einem „Letter of Intent“ (LOI) die Absicht des potentiellen Erwerbers dokumentiert, eine bestimmte Gesellschaft in einem konkret genannten Zeitraum erwerben zu wollen, so dienen die Kosten der Due Diligence Prüfung bereits der (anfänglich beabsichtigten und später auch realisierten) Anschaffung der Beteiligung und sind demzufolge zu aktivieren.

VfGH sieht keine Verfassungswidrigkeit bei gründungsprivilegierten GmbHs (VfGH 14.03.2017, G311/2016)

Nach zwei Änderungen des GmbH-Gesetzes in den Jahren 2013 und 2014 gibt es drei Arten von GmbHs, für die je nach Gründungsdatum unterschiedliche Kapitalerfordernisse gelten. Im Jahr 2013 wurde das Mindeststammkapital von bis dahin EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 gesenkt („GmbH light“). Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde dies dahingehend angepasst, dass seither wieder ein Mindeststammkapital von EUR 35.000,00 gilt, sofern nicht das „Gründungsprivileg“ in Anspruch genommen wird. Nach diesem ist für die ersten 10 Jahre ein Kapital von EUR 10.000,00 ausreichend. Eine Herabsetzung des Kapitals bei „alten“ Gesellschaften ist seit dieser Neuregelung allerdings nicht mehr möglich. Vielmehr haben jene Gesellschaften, die zwischen dem 01.07.2013 und dem 28.02.2014 gegründet wurden oder einen Herabsetzungsantrag auf das Mindestkapital von EUR 10.000,00 gestellt haben, innerhalb von 10 Jahren (somit bis 01.03.2024) ihr Stammkapital wieder auf EUR 35.000,00 aufzufüllen.

Nun hat der VfGH anlässlich des neuerlich vom OGH gestellten Antrags auf Aufhebung der Mindestkapitalvorschriften des GmbH-Gesetzes in seiner Entscheidung vom 14.3.2017 (G311/2016) klargestellt, dass trotz der sehr kurzen Zeit zwischen den gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der GmbH-Stammkapitalerfordernisse dem Grunde nach nichts dagegen einzuwenden ist und diese Änderungen verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Auch das Gründungsprivileg mit EUR 10.000,00, welches zumindest zwischenzeitlich für neue GmbHs geringere Kapitalisierungserfordernisse als für bestehende GmbHs bringt, wurde bestätigt. Der VfGH sieht darin nämlich einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum zur Förderung der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, auch wenn damit Gläubigerschutzaspekte vorübergehend in den Hintergrund treten.

Dementsprechend werden uns die verschiedenen Regelungen zu den Mindestkapitalanforderungen von GmbHs auch noch die nächsten Jahre begleiten.

VwGH geht vom bisher erforderlichen Unterordnungsverhältnis iZm wirtschaftlicher Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ab (VwGH 23.11.2016, Ro 2014/15/0031)

Unter Bezugnahme auf eine aktuelle Rechtsprechung des EuGH geht der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.11.2016 vom bis dahin erforderlichen strikten Über-/Unterordnungsverhältnis bei umsatzsteuerlichen Organschaften ab. Im gegenständlichen Fall vermietete eine GmbH Geschäftsräumlichkeiten an ihre mittelbare 100%-Gesellschafterin. Finanzielle und organisatorische Eingliederung waren gegeben, strittig war die Erfüllung der wirtschaftlichen Eingliederung. Der VwGH stellte dazu fest, dass eine wirtschaftliche Eingliederung im konkreten Fall gegeben wäre, sofern ein betriebswirtschaftlicher Zusammenhang erfüllt ist (wie bspw. Vermietung von für den Betrieb erforderlichen Räumlichkeiten oder Produktion & Vertrieb, etc.). Einer wirtschaftlichen „Unterordnung“ bedarf es somit nicht mehr. Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung ist daher künftig keine wirtschaftliche Unterordnung mehr erforderlich, wodurch die Organschaftsbildung erleichtert wird. Zu beachten ist jedoch, dass jene Fälle, in welchen keine umsatzsteuerliche Organschaft gewünscht ist und wo die finanzielle wie auch organisatorische Eingliederung bereits erfüllt sind, in Hinblick auf die neue VwGH-Rechtsprechung zu überprüfen sind.

VwGH stellt Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei „gebrochenem Transport“ klar (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/15/0026)

In seiner aktuellen Entscheidung vom 27.04.2017 stellt der VwGH entgegen der bisherigen Sichtweise der Finanz klar, dass bei Vorliegen eines sogenannten „gebrochenen Warentransportes“ (bspw. Warentransport durch einen österreichischen Lieferanten an einen vereinbarten Übergabeort in Österreich und anschließender Weitertransport in das EU-Ausland durch den Kunden) dennoch eine steuerfreie ig. Lieferung vorliegt und folgt damit der Ansicht des BFG. Der VwGH erachtet die von der Finanzverwaltung vertretene Qualifikation als steuerpflichtige Inlandslieferung durch den Lieferanten mit anschließender ig. Verbringung durch den Kunden als künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorganges.

 

Beschäftigungsbonus kann seit 01.07.2017 beantragt werden:

In unserer Klienten-Information 03/2017 haben wir bereits über den neuen Beschäftigungsbonus berichtet, welcher seit 01.07.2017 beantragt werden kann. Nach zahlreichen Verhandlungen stehen nun die endgültigen Sonderrichtlinien fest. Diese sind neben weiteren Details bzw. dem Antrag auf der Homepage des AWS unter dem Link http://www.beschaeftigungsbonus.at/ abrufbar. Der Beschäftigungsbonus wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 50 % der förderungsfähigen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen für zusätzliche vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gewährt und ist von der Einkommensteuer befreit. Gefördert werden für die Dauer von drei Jahren die anfallenden Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt, MV-Beiträge), wobei der Zuschuss jährlich im Nachhinein zur Auszahlung gelangt. Das zusätzlich geschaffene Beschäftigungsverhältnis muss mindestens vier Monate aufrecht bleiben. Bei einem Bruttojahresgehalt von EUR 40.000,00 betragen die Lohnnebenkosten beispielsweise in etwa EUR 12.170,00, der Zuschuss daher rund EUR 6.085,00. Für Rückfragen und Unterstützung bei der Antragstellung stehen Ihre BNP-Sachbearbeiter jederzeit gerne zur Verfügung.


Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 11.07.2017

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