Klienten-Information 06/2017 - BNP - Ihr Steuerberater für Österreich

Klienten-Information 06/2017

Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Inhalt in Kurzform

 

VwGH: Keine Lohnnebenkostenpflicht für freie Dienstnehmer mit Gewerbeschein bzw. für nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH:

Entscheidung zur Lohnnebenkostenpflicht für freie Dienstnehmer:

Der VwGH hat mit Erkenntnis Ro 2016/15/0022 vom 26.01.2017 über die Lohnnebenkostenpflicht für freie Dienstnehmer entschieden.

Entscheidungsgegenständlich war die Frage, ob Vortragende bzw. Trainer, die Fremdsprachenkurse anbieten, der Lohnnebenkostenpflicht unterliegen. Dabei wurde im vorliegenden Fall zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen unterschieden: einerseits Vortragende, die im Besitz einer Gewerbeberechtigung für ein Übersetzungsbüro bzw. Sprachdienstleistungen und somit kraft Gewerbeschein GSVG-pflichtversichert sind, und andererseits Vortragende, die keine Gewerbeberechtigung besitzen, sondern als freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG tätig sind.

Der VwGH hat nun entschieden, dass freie Dienstnehmer, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, nicht der Kommunalsteuer unterliegen. Hingegen ist für freie Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG (die keine Gewerbeberechtigung besitzen) Kommunalsteuer (sowie auch der Dienstgeberbeitrag) abzuführen.

Zum Sachverhalt und den Entscheidungsgründen:

Im gegenständlichen Fall gab es für die Kurse keine vorgegebenen Lehr- und Stundenpläne, der Kursinhalt wurde in der Regel gemeinsam mit den Auftraggebern erarbeitet und mit den jeweiligen Trainern abgestimmt. Prüfungen fanden keine statt. Terminwünsche wurden durch die Kunden vorgegeben. Kursunterlagen wurden zur Verfügung gestellt. Die Kursbezahlung erfolgte auf Basis einer Stundenabrechnung. Die Trainer verwendeten eigene Notebooks, lediglich die Infrastruktur wurde zur Verfügung gestellt.

Im Verfahren bestand nun Einigkeit, dass in beiden Fällen (mit oder ohne Gewerbeberechtigung) freie Dienstverträge vorliegen. Jene ohne Gewerbeberechtigung unterliegen dem ASVG, jene mit Gewerbeberechtigung unterliegen dem GSVG. Beide Gruppen von Vortragenden beziehen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte, sondern haben Einkommensteuer im Veranlagungswege abzuführen. Strittig war nun die Frage, ob auch für diejenigen Vortragenden Kommunalsteuerpflicht besteht, die keine Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG sind. Dazu führte der VwGH aus, dass freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG als Dienstnehmer im Sinne des Kommunalsteuergesetzes zu qualifizieren sind. Bezüge von Vortragenden mit Gewerbeberechtigung sind jedoch vom ASVG ausgenommen und somit auch nach dem Gesetzeswortlaut nicht kommunalsteuerpflichtig. Unzweifelhaft ist weiters, dass jene Personen, die über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügen, von der Kommunalsteuerpflicht ausgenommen sind. Die Definition von „wesentlich“ ist nicht abschließend, jedoch durch die Judikatur so interpretiert, dass es sich dabei nicht nur um bloß geringfügige Wirtschaftsgüter als Betriebsmittel handeln darf. Die Betriebsmittel müssen entweder durch berufliche/betriebliche Verwendung (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsausgaben) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet sein oder ihrer Art nach von vornherein in erster Linie zur Verwendung für die betreffende betriebliche Tätigkeit bestimmt sein. 

Für die Beurteilung, ob Kommunalsteuerpflicht besteht, ist laut VwGH nicht entscheidend, ob die Entgelte der betroffenen Personen der Vollversicherung gemäß ASVG unterliegen, wodurch auch bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze Kommunalsteuerpflicht vorliegt.

Entscheidung zu Lohnnebenkosten für nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:

Darüber hinaus hat der VwGH in einem nahezu zeitgleich ergangenen Erkenntnis (VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0064) entschieden, dass nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH weder Kommunalsteuer noch Dienstgeberbeitrag auslösen. Damit ist klargestellt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligungen bis zu 25 % keinesfalls einer Lohnnebenkostenpflicht unterliegen, sofern nicht gesellschaftsvertragliche Sonderrechte bestehen oder die freien Dienstnehmer in einem klassischen Dienstverhältnis stehen.

Zum Sachverhalt und den Entscheidungsgründen:

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Rechtsanwälte-GmbH. Die Anstellungsverträge wurden aufgeteilt in einen Geschäftsführervertrag bzw. einen Zusammenarbeitsvertrag. Es wurden monatlich Geschäftsführungsbezüge und Honorare für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausbezahlt. In den genannten Verträgen wurde das Recht der Generalversammlung auf Erteilung von arbeitsbezogenen persönlichen Weisungen ausdrücklich ausgeschlossen. Die Tätigkeit der Geschäftsführer erfolgte daher auf Basis eines freien Dienstvertrages ohne Weisungsbefugnis.

Der VwGH hat entschieden, dass der zu Beginn eines Vertragsverhältnisses vereinbarte Aufgabenumfang sowie die Auswirkungen von gesetzlichen Regelungen, Gesellschaftsvertrag und Standesrecht auf die Weisungsgebundenheit entscheidungsrelevant sind. Unabhängig davon, dass ganz grundsätzlich bei leitenden Angestellten die Weisungsgebundenheit auf die grundsätzliche Erfüllung von Leistungsaufgaben beschränkt ist, ist dennoch erforderlich, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Arbeitnehmers beeinflussen kann. Aus der am Beginn eines Vertragsverhältnisses vorgenommenen Festlegung des Aufgabenumfanges kann keine Weisungsgebundenheit abgeleitet werden. Auch vermag der Verweis auf gesetzliche Vorschriften, Gesellschaftsvertrag und Standesrecht keine persönliche Weisungsbindung zu begründen. Dementsprechend sind nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht den Lohnnebenkosten zu unterwerfen.

 

Sanierungsförderungen für Private und Betriebe 2017:

Sanierungsscheck für Private:

Für die thermische Sanierung eines mehr als 20 Jahre alten (Baubewilligung vor dem 01.01.1997) privaten österreichischen Wohnobjektes (beispielsweise Einfamilienhaus, Reihenhaus) kann im Jahr 2017 eine Förderung zwischen EUR 3.000,00 und 8.000,00 beantragt werden. Förderfähig sind umfassende Sanierungen nach klimaaktiv Standard bzw. gutem Standard oder Teilsanierungen, die zu einer Reduktion des Heizwärmebedarfs von mindestens 40 % führen. Zusätzlich werden auch nachhaltige Sanierungsprojekte gefördert, genauso wie Kosten für Planung, Bauaufsicht und Baustellengemeinkosten. Durch die Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen kann ein Zuschlag zur Förderung von max. EUR 1.000,00 in Anspruch genommen werden. Insgesamt (inkl. Zuschlag) können max. 30 % der förderungsfähigen Kosten gefördert werden.

Beispiele für förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen sind:

  • Dämmung der Außenwände, der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches oder des Kellers.
  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren.
  • Umstellung des Heizungssystems auf bestimmte förderungsfähige Heizsysteme.

Der Sanierungsscheck kann nur für Gebäude im Inland und nur von (Mit-) EigentümerInnen, Bauberechtigten oder MieterInnen eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses in Anspruch genommen werden. Die Beantragung muss vor Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen erfolgen. Planungsleistungen dürfen hingegen schon vorab angefallen sein. Anträge können an bestimmte österreichische Bausparkassen solange gestellt werden, wie Budgetmittel vorhanden sind, längstens jedoch bis 31.12.2017. Zu beachten ist weiters, dass Sanierungsmaßnahmen, für die keine Montagerechnungen von Professionisten vorgelegt werden können, nicht gefördert werden. Die baulichen Maßnahmen müssen bis spätestens 31.12.2018 umgesetzt werden, die Endabrechnung inkl. aller geforderter Unterlagen muss bis 31.03.2019 eingereicht werden.

Weitere Informationen zur Förderung für Privatpersonen finden Sie unter folgendem Link: www.sanierungsscheck17.at

Sanierungsförderung für Betriebe:

Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes eines mehr als 20 Jahre alten (Baubewilligung vor dem 01.01.1997) betrieblich genutzten Gebäudes. Ein Förderantrag kann von allen Betrieben, Vereinen, konfessionellen Einrichtungen und sonstigen unternehmerisch tätigen Organisationen gestellt werden.  Die förderungsfähigen Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Material, Montage und Planung. Abhängig von der Sanierungsqualität können max. 30 % dieser Kosten gefördert werden. Voraussetzung für die Förderung von Montagearbeiten ist die Vorlage von Rechnungen von Professionisten. 

Beispiele für förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen sind:

  • Dämmung der Außenwände, der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches oder des Kellers.
  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren.
  • Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen bei Lüftungssystemen im Zuge der thermischen Sanierung.
  • Außenliegende Verschattungssysteme.

Die Sanierungsförderung kann nur für betrieblich genutzte Gebäude im Inland in Anspruch genommen werden. Die Beantragung muss vor Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen erfolgen (mit Ausnahme von Planungsleistungen). Anträge können solange gestellt werden, bis die Budgetmittel ausgeschöpft sind. 

Weitere Informationen zur Förderung für Betriebe sowie einen Förderungssatzrechner finden Sie unter folgendem Link: www.sanierungsoffensive17.at

 

GmbH-Gründung via Bürgerkarte bzw. Handysignatur:

Mit März 2017 wurde das Deregulierungsgesetz 2017 beschlossen. Eine wichtige Neuerung bringt die vereinfachte, großteils elektronische GmbH-Gründung. Ab dem 01.01.2018 wird – befristet auf 3 Jahre – eine GmbH-Gesellschaftsgründung ohne Notar zugelassen. Dadurch soll die Bürokratie für Unternehmer und Bürger durch einfachere Verwaltungsabläufe bzw. elektronische Kommunikation reduziert werden.

Diese Vereinfachungen gelten ganz grundsätzlich nur für sogenannte Ein-Personen-GmbHs, also GmbHs mit nur einem Gesellschafter, der gleichzeitig auch einziger Geschäftsführer ist.

Entsprechende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Standard GmbH mit Mustersatzung.
  • Auf das Stammkapital erfolgt eine Einzahlung in Höhe von EUR 17.500,00 bzw. EUR 5.000,00.
  • Die Errichtungserklärung beschränkt sich auf den Mindestinhalt.
  • Die Identität des Gesellschafters muss im Zuge der Gründung in elektronischer Form zweifelsfrei festgestellt werden (Prüfung durch die Bank bei Einzahlung der Stammeinlage bzw. Prüfung mittels Bürgerkarte beim Unternehmensserviceportal).
  • Das Kreditinstitut übermittelt Bankbestätigung, Kopie des Lichtbildausweises und Musterzeichnung elektronisch an das Firmenbuch.

Statt eines Notariatsaktes reicht somit für die GmbH-Gründung die elektronische Erklärung des Gesellschafters über die Errichtung der Gesellschaft via Unternehmensserviceportal (USP) unter Verwendung der elektronischen Signatur. Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt in elektronischer Form ohne Beglaubigung.

 


Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 20.06.2017

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