Klienten-Information 01/2017
Aktuelle Information aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten
Inhalt in Kurzform
- Abgabenänderungsgesetz 2016 – Überblick über die wesentlichen steuerlichen Änderungen und Neuerungen
- Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 – Überblick über die wesentlichen steuerlichen Änderungen und Neuerungen
- Sozialversicherungsrecht – Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze – Auswirkungen für die Praxis
- Fruchtgenussrecht – Teilabsetzung und AfA
Abgabenänderungsgesetz 2016 – Überblick über die wesentlichen steuerlichen Änderungen und Neuerungen
Mit Dezember 2016 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) vom Nationalrat beschlossen. Die neuen Gesetzesbestimmungen beinhalten punktuelle Änderungen im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer. Die wesentlichen Neuerungen werden nachfolgend angeführt und erläutert:
1) Änderungen in der Einkommensteuer im Überblick:
- Spenden an Museen und deren steuerliche Absetzbarkeit (Museumsverordnung des BMF betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung)
- Gleichbehandlung von a.o. Abschreibungen und Teilwertabschreibung in Bezug auf die Anwendung der Verlustausgleichsbeschränkung bei sondersteuersatzbegünstigten betrieblichen Grundstücken
- Neuregelung zur Steuerpflicht und –befreiung für bestimmte (Wissenschafts- und Kunst-) Stipendien
- Reise- und Fahrtkosten als Durchläufer bei Übernahme durch den Auftraggeber
- Begünstigung für Kfz mit einem CO2 – Emissionswert von null für wesentlich beteiligte Geschäftsführer
Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurde die Sachbezugswerteverordnung novelliert. Seither ist für Kfz mit einem CO2 – Ausstoß von 0 g/km (sog. Elektroautos) kein Sachbezugswert mehr anzusetzen (siehe Klienten-Information 10/2016 dazu). Für solche Elektroautos ist die private Nutzung demnach einkommen- und umsatzsteuerfrei. Dies gilt sowohl für unselbstständige Personen (Dienstnehmer) als auch Geschäftsführer ohne wesentliche Beteiligung (bis maximal 25 %). Im Rahmen des AbgÄG 2016 wurde diese Begünstigung nun auch auf wesentliche beteiligte Geschäftsführer (über 25 % Beteiligung) ausgeweitet, weil die Sachbezugswerteverordnung, welche bis dato nur für Einkünfte aus unselbstständigen Tätigkeiten anzuwenden war, nun auch für wesentliche beteiligte Geschäftsführer gilt. Um dies zu gewährleisten, wurde in § 22 EStG eine entsprechende Verordnungsermächtigung aufgenommen. Auf Grundlage dieser Bestimmung wird im Verordnungsweg die in § 4 der Sachbezugswerteverordnung enthaltene Regelung für Gesellschafter-Geschäftsführer anwendbar gemacht.
- Diverse Änderungen in Bezug auf Lohnverrechnung
- Amtswegige Berücksichtigung des Kinderfreibetrages
- Sonderregelung für Kreditinstitute für die Bildung einer Zuschreibungsrücklage
2) Änderungen in der Umsatzsteuer im Überblick:
- Anpassung des Grundstücksbegriffes an die unionsrechtliche Definition
- Einführung einer zwingenden Umsatzsteuerpflicht für die kurzfristige Vermietung von Grundstücken
Mit dem AbgÄG 2016 wurde eine zwingende Umsatzsteuerpflicht für die kurzfristige Vermietung von Grundstücken von nicht mehr als 14 Tagen, sofern diese sonst nur für steuerpflichtige Zwecke verwendet werden (z.B. Vermietung von Seminarräumen), eingeführt.
- Anpassung der Ermittlung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmer
Gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG sind Kleinunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt immer dann, wenn die Umsätze eines Unternehmers jährlich EUR 30.000,00 nicht überschreiten. Bis 31.12.2016 war die Kleinunternehmerregelung zudem nur auf Unternehmer beschränkt, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Österreich hatten. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze gibt es detaillierte Sonderbestimmungen im UStG. Einzubeziehen bisher waren alle steuerbaren Umsätze, unabhängig davon ob steuerfrei oder nicht. Lediglich Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich Geschäftsveräußerungen im Ganzen blieben außer Ansatz. Durch die Änderung im AbgÄG 2016 werden nicht mehr alle steuerbaren Umsätze in die Berechnung miteinbezogen. Insbesondere werden jene Umsätze die nach § 6 Abs. 1 UStG unecht steuerfrei (steuerfreie Umsätze ohne Recht auf Vorsteuerabzug) sind, nicht mehr für die Berechnung der Umsatzgrenze herangezogen. Dementsprechend ergibt sich für Unternehmer, die im Wesentlichen umsatzsteuerfreie Tätigkeiten erbringen, für ihre umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten keine Umsatzsteuerabfuhrverpflichtung mehr (Kleinunternehmergrenze wird nicht mehr überschritten). Die Optionserklärung zur Regelbesteuerung besteht unverändert.
Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 – Überblick über die wesentlichen steuerlichen Änderungen und Neuerungen:
Mit BGBl. I 2015/22 wurde das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG) veröffentlicht. Mit dem RÄG gab es zahlreiche Änderungen, die für Kapitalgesellschaften erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Folglich ist für die meisten Kapitalgesellschaften eine Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2016 (bzw. für abweichende Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2016/17) gegeben. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen überblicksmäßig dargestellt:
Bei den Größenklassen werden die Werte für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften inflationsbedingt angepasst. Zudem wurde mit der sog. Kleinstkapitalgesellschaft eine neue Größenklasse eingeführt
. Die neuen Werte erhöhen sich für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften. Die untenstehende Grafik zeigt einen Vorher/Nachher-Vergleich:
Diese Neuregelung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Dabei beginnt der 2-jährige Beobachtungszeitraum nicht erst mit 01.01.2016 zu laufen, sondern erstreckt sich auch auf Geschäftsjahre, die vor 2016 begonnen haben. Für die Einordnung 2016 sind folglich die Beobachtungszeiträume 2014 und 2015 unter Anwendung der neuen Schwellenwerte heranzuziehen. Werden zwei Größenmerkmale einer Größenklasse an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- bzw. unterschritten, so treten die Rechtsfolgen im übernächstfolgenden Jahr ein (Beispiel: Überschreitung 2015 und 2016 impliziert eine Anwendung der jeweiligen Größenklasse ab dem Jahr 2018).
Im Rahmen dessen ist auch die Neudefinition der Umsatzerlöse zu beachten. Seither zählen neben klassischen Erlösen aus der laufenden Geschäftstätigkeit auch sonstige betriebliche Erträge aus Leistungsbeziehungen zu den Umsatzerlösen. Auch hierbei ist vorgesehen, dass bereits die Vorjahreswerte anzupassen sind und folglich die Beurteilung der Einstufung in die Größenklassen auf Basis der neuen Definition der Umsatzerlöse für die Vorjahreswerte vorzunehmen ist.
Für Kleinstkapitalgesellschaften bestehen zahlreiche Erleichterungen in Bezug auf Offenlegung sowie Umfang des Jahresabschlusses. Zudem gibt es Änderungen bei den Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen keine Investment- oder Beteiligungsunternehmen sein. Die Erstellung eines Anhanges entfällt immer dann, wenn ohne einen solchen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Dazu sind etliche Angaben unter der Bilanz auszuweisen. Zudem gibt es Erleichterungen im Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB.
Im Bereich des Anlagevermögens wurde einerseits die Abschreibungsdauer eines Geschäfts- und Firmenwertes mit dem RÄG auf verpflichtend 10 Jahre angepasst, sofern eine verlässliche Schätzung nicht möglich ist. Zusätzlich wurde die Darstellung des Anlagenspiegels in den Anhang verpflichtend aufgenommen. Neu ist weiters, dass die Entwicklung der kumulierten Abschreibungen im Anlagespiegel darzustellen ist. Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) waren bisher unternehmensrechtlich nur dann zulässig, wenn die Abschreibungshöhe insgesamt keinen erheblichen Umfang erreicht hat. Dies wurde durch die Neuregelung im RÄG abgeschafft und kann folglich eine Vollabsetzung von GWG in jedem Fall vorgenommen werden.
Im Bereich des Umlaufvermögens gab es umfassende Änderungen für zahlreiche Bilanzpositionen: Das bisherige Wahlrecht zur Aktivierung von Material- und Fertigungsgemeinkosten wird nun zu einer Aktivierungspflicht. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind direkt in der Bilanz anzugeben. Bei den Verbindlichkeiten müssen jene mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und jene mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Bilanz direkt angegeben werden. Zusätzliche Aufgliederungen bei den Verbindlichkeiten (Restlaufzeiten über 5 Jahre) sind weiterhin im Anhang vorzunehmen.
Innerhalb der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten wurde eine unternehmensrechtliche Aktivierungspflicht für Disagio eingeführt.
Sowohl für den Bereich des Anlage- als auch des Umlaufvermögens gilt seit dem RÄG eine verpflichtende Zuschreibung für Wertaufholungen. Diese Zuschreibungsverpflichtung gilt sowohl für Wertaufholungen ab 2016 als auch für unterlassene Zuschreibungen bis 2015. Für die Nachholung der unterlassenen Zuschreibungspotentiale gibt es Erleichterungsbestimmungen. Ausnahmen davon bestehen für Geschäfts- und Firmenwerte.
Die Bilanzposition unversteuerte Rücklagen wurde mit dem RÄG gänzlich abgeschafft. Bestehende Rücklagen sind unmittelbar in die Gewinnrücklage einzustellen, wobei (passive) latente Steuern im Rahmen dessen zu berücksichtigen sind.
Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind gem. RÄG mit dem Erfüllungsbetrag bestmöglich zu schätzen. Eine Abzinsung von langfristigen Rückstellungen mit einem marktüblichen Zinssatz ist vorzunehmen. Die Berechnung von Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen hat grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Marktzinssatzes zu erfolgen. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn eine Ermittlung nach den vereinfachten finanzmathematischen Grundsätzen keine wesentliche Abweichung impliziert. Sowohl passive als auch aktive latente Steuern sind seit dem RÄG bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften verpflichtend zu bilden. Lediglich bei kleinen Kapitalgesellschaften verbleibt das aktivseitige Wahlrecht zur Bildung solcher.
In der Gewinn- und Verlustrechnung gibt es neben der Neudefinition der Umsatzerlöse (siehe oben) Änderungen in Bezug auf die Position „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ sowie a.o. Erträge und Aufwendungen. Beide Positionen entfallen.
Durch die RÄG-Änderungen ergibt sich auch für die Vorjahreszahlen vielfach Änderungsbedarf. Im RÄG ist klargestellt, dass auch die Vorjahreszahlen so anzupassen sind, als ob das RÄG bereits bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2015 Gültigkeit gehabt hätte.
Mit dem RÄG wurde in Bezug auf den Anhang (als Bestandteil des Jahresabschlusses) der Minimalkatalog an Anhangangaben für alle Unternehmen definiert. Dies gilt für alle Kapitalgesellschaften abhängig von der Größenklasse.
Sozialversicherungsrecht – Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze – Auswirkungen für die Praxis:
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 (voraussichtlicher Wert 2017) gebührt. Kein solches Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn einerseits das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und andererseits das Entgelt die Grenze nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat bzw. unterbrochen wurde.
Bisher war es so, dass in vielen Fällen die tägliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend für die Beurteilung war. Mit Beginn des Jahres 2017 (Inkrafttreten 01.01.2017) wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze jedoch abgeschafft. Seither ist daher für die Beurteilung nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend.
Folgende Fallkonstellationen sind nun zu beachten:
- Liegt ein unbefristetes Dienstverhältnis vor (eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung), ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt. Beginnt oder endet dieses Dienstverhältnis während eines Monats, ist nicht das für den Anfangs- oder Beendigungsmonat tatsächlich ausbezahlte Entgelt maßgebend, sondern das (uU hochgerechnete) vereinbarte Entgelt für den ganzen Kalendermonat.
- Liegt ein befristetes Dienstverhältnis von zumindest einen Monat vor, gelten dieselben Grundsätze wie für unbefristete Dienstverhältnisse.
- Liegt ein befristetes Dienstverhältnis von unter einem Monat vor, ist jenes Entgelt heranzuziehen, das für die Dauer der Beschäftigung gebührt.
- Liegt eine fallweise (tagweise) Beschäftigung vor, ist jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten. Eine Zusammenrechnung hat nicht zu erfolgen.
Fruchtgenussrecht – Teilabsetzung und AfA:
Die Geltendmachung der AfA und auch der 15-tel Absetzung (Teilabsetzbeträge für Herstellungsaufwand) im Falle eines Vorbehaltsfruchtgenusses an einer Liegenschaft setzt voraus, dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Zahlung einer Substanzabgeltung vorhanden ist und diese auch nachweislich bezahlt wird. Eine Berücksichtigung für 2016 ist nur dann möglich, wenn eine derartige Vereinbarung für 2016 vorhanden ist und auch bezahlt wurde.
Dies gilt auch (!) für Liegenschaftsübertragungen vor dem 01.01.2008. Bis zu diesem Zeitpunkt war es möglich, auch ohne Substanzabgeltung/-zahlung die AfA und Teilabsetzung des Herstellungsaufwandes geltend zu machen. Ab dem Jahr 2016 ist die Rechtsmeinung des BMF entsprechend den EStR jedoch strenger und erfordert unbedingt eine Zahlung dafür. Die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes reicht folglich nicht mehr. Ein Verlust der AfA droht. Dementsprechend sollte eine Zusatzvereinbarung zum Fruchtgenuss- und/oder Schenkungsvertrag errichtet werden. Nachteilige Konsequenz dessen ist insbesondere auch die daraus resultierende Gebührenpflicht, weil eine derartige Zusatzvereinbarung gem. Gebührenrecht einen Dienstbarkeitsvertrag darstellt. Die Gebührenpflicht besteht in jedem Fall, da eine beglaubigte Unterfertigung dieses Vertrages Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist.
Redaktion: Dr. Wolfgang Köppl, BNP Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. Alle Angaben in dieser Klienten-Information dienen nur der Erstinformation, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen. Bitte informieren Sie Ihren Berater, wenn Sie die Übermittlung der Klienten-Information auch an andere Personen in Ihrem Unternehmen wünschen oder falls Sie diese Nachricht nicht mehr erhalten möchten. Erstellung: 04.01.2017